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FAQ zur Corona-Warn-App der Bundesregierung

Mittwoch 17. Juni 2020

Die wichtisten Fragen zur Corona-Warn-App haben wir für Sie zusammengestellt:

 

1. Was ist die Corona-Warn-App?

Mit der Corona-Warn-App für Deutschland, die seit dem 16.06.2020 kostenfrei bereitgestellt wird, sollen über Bluetooth anonymisiert Kontakte mit anderen Personen ermittelt werden, um Kontaktpersonen von bestätigten Corona-Infizierten frühzeitig zu informieren.

Ortsdaten und Namen der Kontaktpersonen werden nicht erfasst. Bei einem Kontakt werden lediglich anonymisierte Zahlencodes zwischen den beiden Smartphones ausgetauscht und lokal gespeichert. Voraussetzung ist, dass die App auf beiden Geräten installiert ist.

Erkrankt einer der beiden Nutzer am Coronavirus, wird nach expliziter Zustimmung des bestätigten Corona-Infizierten eine Warnnachricht an alle App-Nutzer gesendet, mit denen der Erkrankte während seiner Inkubationszeit Kontakt hatte. Da nur eine ID und keine Klarnamen verwendet werden, ist keinem der Beteiligten bekannt, wer mit wem Kontakt hatte oder infiziert sein könnte.

Arbeitgeber sind an die App nicht angebunden und erhalten Informationen nur, wenn ihre Arbeitnehmer sie ihnen mitteilen.

 

2. Welche personenbezogenen Daten verarbeitet die Corona-Warn-App?

Grundsätzlich sammelt die Corona-Warn-App so wenige Daten wie möglich. Wichtig ist dabei, dass die App keine Informationen erfasst, die es dem Robert-Koch-Institut oder anderen Nutzern ermöglichen, auf die Identität, den Gesundheitsstatus oder den Standort zu schließen. Um die Anonymität zusätzlich zu gewährleisten, bleiben die anonymen IDs der Nutzer nicht gleich, sondern werden regelmäßig neu generiert.

Die App erfasst folgende Daten:

Zugriffsdaten

  • IP-Adresse
  • Datum und Uhrzeit des Abrufs (Zeitstempel)
  • übertragene Datenmenge (bzw. Paketlänge)
  • Meldung über erfolgreichen Abruf
  • anfragende Domain
  • verwendetes Betriebssystem
  • Gerätetyp (Smartphone), der Hersteller und das Modell Ihres Smartphones (z. B. „iPhone 7“ oder „Galaxy“)

Begegnungsdaten

  • Datum des Kontakts
  • Dauer des Kontakts
  • Bluetooth-Signalstärke des Kontakts

Gesundheitsdaten

  • Wenn die Risiko-Ermittlung erkennt, dass Sie möglicherweise Kontakt zu einer Person hatten, die sich mit dem Corona-Virus infiziert hat
  • Wenn Sie einen Test registrieren
  • Wenn Sie ein positives Testergebnis teilen

 


3. Kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-App auf dem dienstlichen Smartphone anordnen?

Hier muss die verschiedenen Aspekte der Informationsnutzung betrachten, nämlich

  • die Installation der App auf dem Diensthandy,
  • die Verpflichtung zur tatsächlichen Nutzung der App und
  • das Fragerecht des Arbeitgebers nach dem Daten aus der App.

 

Über sein Weisungsrecht kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer verpflichten, die App auf dem Diensthandy zu installieren oder installieren zu lassen.

Da das Weisungsrecht allerdings nur innerhalb des Arbeitsverhältnisses gilt, hat der Arbeitgeber kein Weisungsrecht dahingehend, das Diensthandy auch in der Freizeit zu nutzen oder bei sich zu tragen. Hier kann der Arbeitgeber nur eine Empfehlung an den Arbeitnehmer aussprechen, die App zu aktivieren und für eine bessere Wirksamkeit das Diensthandy auch in der Freizeit bei sich zu tragen.

 

4. Hat der Arbeitgeber ein Fragerecht nach den Daten aus der App?

Nein, ein Fragerecht des Arbeitgebers dahingehend, ob die App einem Arbeitnehmer angezeigt hat, dass er sich in einem bestimmten Umkreis von einer infizierten Person befunden hat, besteht nicht.

Daher ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Warnmeldungen mitzuteilen, die ihm die App übermittelt werden (z.B. bei dem Verdacht eines Kontaktes mit einer infizierten Person). Wenn der Arbeitnehmer dies freiwillig weitergibt, kann er dies natürlich tun.

 

5. Kann der Arbeitgeber die Nutzung der Corona-Warn-App auf dem privaten Smartphone anordnen?

Nein, ein Weisungsrecht des Arbeitgebers hinsichtlich der Installation auf privaten Endgeräten besteht nicht. Hat der Arbeitgeber jedoch eine betriebliche Nutzung privater Smartphones der Arbeitnehmer durch eine Vereinbarung mit dem einzelnen Arbeitnehmer geregelt, kann die Nutzung der Corona-App in diese Vereinbarung aufgenommen werden. Dies bedarf einer gegenseitigen Ergänzung dieser Vereinbarung.

 

6. Hat der Arbeitnehmer eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber?

Eine Pflicht zur Meldung jeder einzelnen, von der Corona-App angezeigten Warnung durch den Arbeitnehmer besteht grundsätzlich nicht, wobei dies bei besonders gefährdeten Berufsgruppen oder Bereichen ggf. auch bejaht werden könnte (z.B. bei Beschäftigten in besonderen Risikobereichen wie Pflegeheimen). Die Warnungen zeigen lediglich ein Risiko einer möglichen Infektion an.

Eine Meldepflicht gegenüber dem Arbeitgeber besteht grundsätzlich erst dann, wenn der Arbeitnehmer oder eine direkte Kontaktperson selbst infiziert ist.

 

7. Ist der Betriebsrat zu beteiligen?

Besteht ein Betriebsrat im Unternehmen, müssen sowohl bei einer geplanten Nutzung auf dienstlichen Smartphones als auch auf privaten Smartphones die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats beachtet werden. Da es sich bei der Nutzung der App um eine Vorschrift zum Verhalten des Arbeitnehmers und der Ordnung des Betriebs mit kollektivem Bezug handelt, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht gem. § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG.

Es empfiehlt sich, eine Betriebsvereinbarung abzuschließen, die die Modalitäten der App- und Endgerät-Nutzung festlegt und die Meldepflichten sowie sonstiges Verhalten des Arbeitnehmers bei Warnungen durch die App regelt.

 

Juni 2020